![]() |
KONTAKT / IMPRESSUM Peter
Mayerhofer e.K. Tel
- +49 (0) 85 43 / 96 39 - 0 hotel@mayerhofer.org ---------www.mayerhofer.org USt-ID-Nr. DE813638805 Gewerbeaufsichtsamt:
Landshut Haftung
für Links: Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten von Google in Verbindung bringen. Sie können die Installation der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden
|
Gastaufnahmevertrag - Beherbergungsvertrag - unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag DEHOGA - Beherbergungsvertrag
Die
aus den Beherbergungsverträgen resultierenden Vertragsrechte- und -pflichten
sind oft
nicht bekannt. Solange keine Schwierigkeiten auftreten, die eine rechtliche
Klärung der
gegenseitigen Vertragspositionen erfordern, mag diese Unkenntnis nicht als
unangenehm
empfunden werden. Problematisch wird es aber meistens dann, wenn Vertragspartner
in
Unkenntnis der Rechtslage Rechte aus dem Vertrag für sich in Anspruch
nehmen wollen, die
ihnen die Rechtsordnung nicht zubilligt. Solche Fälle treten meistens
dann auf, wenn der Gast
ein einmal reserviertes Zimmer wieder abbestellen will. Der DEHOGA hat hierzu
folgende
Rechte und Pflichten, wie sie sich aus dem Beherbergungsvertrag ergeben,
zusammengestellt.
Sie werden in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
§ 1 Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt worden ist.
§2
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung
.....des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
§ 3 Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
§ 4 Stornierung des Zimmers
Stornobedingungen auch für Gruppen und Sammelreservierungen als pdf-Datei zum Download
Einzelreservierungen können am Anreisetag bis 12:00 Uhr kostenlos storniert werden
ab 12:01 Uhr des Anreisetages gelten folgende Stornogebühren:
80%
bei Übernachtung / Frühstück des Ratenpreises
70% bei Übernachtung / Halbpension des Ratenpreises
60% bei Übernachtung / Vollpension des Ratenpreises
Sammelreservierungen von 10 Personen bis 19 Personen gilt
folgendes:
bis
14 Tage vor Anreisetag 12:00 Uhr kostenlos
13-7 Tage vor Anreisetag 12:00 Uhr - 30% des Ratenpreises
6-3 Tage vor Anreistag 12:00 Uhr – 50% des Ratenpreises
ab dann 80% des Ratenpreises
von
Gruppen sprechen wir ab 20 zahlenden Personen - hierbei
ist 1 Freiplatz (Busfahrer)
je weitere 20 zahlende Personen 1 weiterer Freiplatz (z.B. Reiseleiter)
Stornobedingungen
hierbei:
bis 60 Tage vor Anreisetag 12:00 Uhr kostenlos
59-30 Tage vor Anreisetag 12:00 Uhr - 30% des Ratenpreises
29-10 Tage vor Anreistag 12:00 Uhr – 50% des Ratenpreises
ab dann 80% des Ratenpreises
Einzelstornierungen aus der Gruppe siehe Stornobedingungen der Sammelreservierung.
Die Freiplatzstaffelung richtet sich immer nach den zahlenden Gästen
nach den Stornierungen.
§
5a Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene
.......Zimmer nach Möglichkeit anderweitig
zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
§
5b Bis zur anderweitigen Vermietung des Zimmers hat der Gast für die
Dauer des Vertrages
.......den nach Ziffer 4 errechneten Betrag
zu zahlen.
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag
Der
Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen
von der Regelung
der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, sogenannter
gemischter
Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen
sogar Kaufrecht. Die
Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht
aus, dass der
Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu
behandeln ist als
jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Partei einseitig
gelöst werden
kann.
Die Abbestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb
gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden,
es sei denn im
Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich abgeschlossen
wird oder
nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes
ist der
Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich,
denn
wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf
den Zeitpunkt der
Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche
des Vermieters
ist allein entscheidend, ob er das abbestellte Zimmer anderweitig vermieten
konnte. Nur wenn
dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen
Vertragspflichten befreit.
Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung
nicht böswillig
unterlassen, d.h. er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen
Seite sollte der
Gast aber keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn
sonst beraubt er sich
selbst der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragsverpflichtungen befreit
zu werden. Insoweit
kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende
Rolle spielen. Bei dem
Anspruch der Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen
Preises für
die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt
es sich nicht um
einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch, der auf Erfüllung
des Vertrages
geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch
den Gast rechtlich
von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht
darauf an, aus welchen
Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte.
Auf
Nummer "Sicher" gehen Sie mit einer Reise-Rücktrittskosten
Versicherung.